Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 57
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.
30.11.2017
10001697
NOR12020836
N2189526061S