Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
  2. Absatz 2,Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.