Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
BG
Paragraph 45
01.05.1983
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.
30.11.2017
10001697
NOR12020823
N2189526048S