Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im Paragraph 42, angeführten Gründen für unzuständig (Paragraph 41,, Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (Paragraph 448, ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht zuständig gemacht werden kann und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Dieser Ausspruch erfolgt mittels Beschluss.
  3. Absatz 3,Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat (Paragraph 7 a,), kann die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist.

Anmerkung

Siehe insbesondere auch Paragraphen 83 a, 83 b und 104 Absatz 3, JN, Paragraph 532, ZPO,

RGBl. Nr. 113 aus 1895,, Paragraph 42, Absatz eins, Atomhaftpflichtgesetz, BGBl.

Nr. 117 aus 1964,, Paragraph 111, Absatz eins, KO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, Paragraph 7, Absatz eins, 2, und

4 und Paragraph 9, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Schlagworte

Paragraph 41,, Paragraph 42,, Beschluß

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020821

alte Dokumentnummer

N2189526046S