Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 111/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

Prüfung der Zuständigkeit.

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gerichte anhängig wird, hat dasselbe seine Zuständigkeit von amtswegen zu prüfen.
  2. Absatz 2,Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind.
  3. Absatz 3,In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Executionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung des Concurses hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Betheiligten alle nöthigen Aufklärungen fordern.