(2)Absatz 2,Die Rechtshilfe ist zu verweigern:
wenn die von dem ersuchenden Gerichte begehrte Handlung nach den im Inlande hiefür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreise der Gerichte entzogen ist; sollte die begehrte Handlung im Geschäftskreise anderer inländischer Behörden gelegen sein, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an die hiernach zuständige Behörde leiten;
wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das inländische Gericht verbindlichen Gesetze verboten ist.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. II Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 10, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.)