Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte.

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um eine im Geltungsgebiete dieses Gesetzes zu gewährende Rechtshilfe ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, an das Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen um Vornahme solcher Amtshandlungen, die nur bei einem bestimmten Gerichte vorgenommen werden können, sind an das Gericht zu stellen, welches die Amtshandlung vorzunehmen hat.
  3. Absatz 3,Das Ersuchen ist abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
  4. Absatz 4,Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Gericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Gerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten. Hiebei ist der Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wären in einer Gemeinde für mehrere Amtshandlungen in derselben Rechtssache verschiedene Bezirksgerichte zuständig, so hat alle Amtshandlungen dasjenige Bezirksgericht vorzunehmen, das das ersuchende Gericht auswählt; bei dieser Auswahl hat es nach den Grundsätzen des Paragraph 36, Absatz eins, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020814

alte Dokumentnummer

N2189526039S