Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 30
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Ist ein Gericht aus einem der im Paragraph 19, vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Paragraph 19
11.08.2021
10001697
NOR12020806
N2189526031S