Absatz eins,Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden.
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933,
BG
Paragraph 24
10.08.1933
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
30.11.2017
10001697
NOR12020800
N2189526025S