Absatz eins,Die Ablehnung ist bei dem Gerichte, welchem der abzulehnende Richter angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Dabei sind zugleich die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen.
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 22
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
30.11.2017
10001697
NOR12020798
N2189526023S