in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,
Paragraph 20
01.01.1976
31.03.2009
Paragraph 20,
Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen: