Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 14
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Die Aufzeichnungen über die Berathung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Dessen Führung wird durch die über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften geregelt.
Siehe auch Paragraph 219, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, und Paragraphen 120, 121, Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.
Beratung
30.11.2017
10001697
NOR12020790
N2189526015S