Absatz eins,Zu jedem Beschlusse des Gerichtes wird absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämmtlicher Stimmen, erfordert.
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 12
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beschluß, Teilung
11.08.2021
10001697
NOR12020788
N2189526013S