Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 110/1895
BG
Artikel 24,
23.09.1895
EGJN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdictionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
Bundesminister für Justiz
30.11.2017
10001696
NOR12020775
N2189525531S