Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 110/1895
BG
Artikel 21,
23.09.1895
EGJN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Artikel römisch 21 ist offenbar gegenstandslos.
Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, ZPO
30.11.2017
10001696
NOR12020772
N2189525528S