Kurztitel

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 110 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

EGJN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

1. Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Artikel römisch 23 ,; Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112 aus 1895,, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.

2. Vgl. das ASGG, BGBl. Nr. 104/1985: die Arbeits- und Sozialgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Text

Artikel römisch dreizehn.

Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (Paragraph 37,, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 40, der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.

Schlagworte

Gewerbegerichte

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020764

alte Dokumentnummer

N2189525520S