Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 110 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,
BG
Artikel 13
01.01.1898
30.06.2006
EGJN
22/01 Jurisdiktionsnorm
1. Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Artikel römisch 23 ,; Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112 aus 1895,, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.
2. Vgl. das ASGG, BGBl. Nr. 104/1985: die Arbeits- und Sozialgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (Paragraph 37,, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 40, der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.
Gewerbegerichte
28.01.2025
10001696
NOR12020764
N2189525520S