Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 110/1895
BG
Artikel 3,
23.09.1895
EGJN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Artikel römisch III ist offensichtlich gegenstandslos.
Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:
Überdies bleibt der bisherige Wirkungskreis des Obersthofmarschallamtes in Betreff der Zustellungen gerichtlicher Erlässe an exterritoriale Personen und in Betreff der Vornahme anderer gerichtlicher Amtshandlungen gegen solche Personen aufrecht.
Die im Hofdecret vom 14. Oktober 1785, J. G. Sitzung Nr. 481, in Ansehung des Instanzenzuges getroffenen Bestimmungen, sowie die Vorschriften für das Verfahren in den zur Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes gehörigen Rechtssachen bleiben unberührt.
JGS Nr. 481/1785, Hofdekret
30.11.2017
10001696
NOR12020754
N2189525510S