Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher.

Paragraph 120 a,

Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.

Schlagworte

Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020750

alte Dokumentnummer

N2189517869T