Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
BG
Paragraph 120 a
01.03.1993
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.
Erteilung
10.08.2021
10001697
NOR12020750
N2189517869T