(2)Absatz 2,Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede der Parteien bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (§. 584).Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede der Parteien bei dem im Paragraph 582, bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (Paragraph 584,).