Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 590
01.01.1898
30.06.2006
Paragraph 590,
Wenn mehr als zwei Schiedsrichter zur Entscheidung berufen sind, ist der Schiedsspruch nach der absoluten Mehrheit der Stimmen zu fällen, sofern nicht in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt ist.