Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 588
01.01.1898
30.06.2006
Paragraph 588,
Die Schiedsrichter dürfen die Parteien, sowie die Zeugen und Sachverständigen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen, nur unbeeidet vernehmen. Sie dürfen weder gegen Parteien noch gegen andere Personen Zwangsmittel anwenden oder Strafen verhängen.