Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 585
01.01.1898
30.06.2006
Paragraph 585,
Die Bestimmungen der Paragraphen 582 und 583 finden insoweit keine Anwendung, als im Schiedsvertrage oder in einer dem Abschluss des Schiedsvertrages nachgefolgten schriftlichen Vereinbarung von den Parteien für die bezeichneten Fälle etwas anderes festgesetzt ist.