Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 581,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Text

Paragraph 581,

  1. Absatz einsWer zufolge eines Schiedsvertrages die Bestellung eines Schiedsrichters vorzunehmen hat, kann von dem Gegner oder, wenn die Bestellung des Schiedsrichters einem Dritten obliegt, von jeder der Parteien aufgefordert werden, binnen vierzehn Tagen diesen Schiedsrichter zu bestellen und hievon der auffordernden Partei Mittheilung zu machen. Eine gleiche Aufforderung ist dann zulässig, wenn der auf Grund des Schiedsvertrages bereits bestellt Schiedsrichter die Annahme des Schiedsrichteramtes oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert, wenn er stirbt, mit Erfolg abgelehnt wird, oder aus einem anderen Grunde wegfällt.
  2. Absatz 2Hat auch die auffordernde Partei einen Schiedsrichter zu bestellen, so hat sie mit ihrer Aufforderung die Anzeige zu verbinden, welche Person sie selbst zum Schiedsrichter bestellt hat.
  3. Absatz 3Diese gegenseitigen Aufforderungen und Anzeigen können durch die Post oder einen Notar vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die zur Bestellung eines Schiedsrichters berufene Person ist an die von ihr vorgenommene Bestellung gebunden, sobald der Gegner oder eine der Parteien die Anzeige dieser Bestellung erhalten hat.