Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 576
01.01.1898
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im Paragraph 1103, a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.