Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 574
01.01.1898
Die Bestimmungen des Paragraph 573, sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder außergerichtliche Aufkündigung infolge einer Klage durch Urtheil für aufgehoben oder erloschen erklärt wird.