Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 574

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 574,

Die Bestimmungen des Paragraph 573, sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder außergerichtliche Aufkündigung infolge einer Klage durch Urtheil für aufgehoben oder erloschen erklärt wird.