Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 573

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Text

Paragraph 573,

  1. Absatz eins,Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in dem Urteile auszusprechen, daß die Übergabe oder Übernahme des von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes binnen vierzehn Tagen zu erfolgen habe. Diese Frist beginnt in dem im Paragraph 409, letzter Absatz bezeichneten Zeitpunkt zu laufen.
  2. Absatz 2,Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so ist anzuordnen, daß der Bestandgegenstand längstens binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben oder zu übernehmen ist. Dieselbe Räumungsfrist gilt auch dann, wenn gegen die gerichtliche Aufkündigung oder gegen den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind.
  3. Absatz 3,Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig gewordener Urteile, Aufkündigungen und gerichtlicher Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes bewilligt werden, sobald die Frist verstrichen ist, innerhalb deren nach den vorangehenden Absätzen der Bestandgegenstand zu übergeben war.