Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 572

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Paragraph 572,

In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit die Aufkündigung oder der nach Paragraph 567, erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.