Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 572
01.01.1898
31.03.2009
Paragraph 572,
In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit die Aufkündigung oder der nach Paragraph 567, erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.