Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1340/1940

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 571

Inkrafttretensdatum

01.12.1940

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Verfahren.

Paragraph 571,

  1. Absatz eins,Über rechtzeitig angebrachte Einwendungen ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen. Bei der Anberaumung der ersten und der etwa folgenden Tagsatzungen, sowie bei der Bestimmung von Fristen ist auf die Dringlichkeit der Bestandsachen besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Partei, von welcher die Kündigung oder die Aufforderung zur Zurückstellung oder zur Zurücknahme des Bestandgegenstandes ausging, ist als Kläger anzusehen.
  3. Absatz 3,Verspätet angebrachte Einwendungen wider die Aufkündigung eines Bestandvertrages oder gegen den gerichtlichen Auftrag zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes sind von amtswegen ohne Verhandlung zurückzuweisen.