Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 567

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Text

Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des

Bestandgegenstandes.

Paragraph 567,

  1. Absatz eins,Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vierzehn Tagen Einwendungen bei Gericht anzubringen.
  2. Absatz 2,Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 564, Absatz 1 ist auch auf die Zustellung solcher Anträge anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bedarf es zur Aufhebung des Bestandvertrages einer Aufkündigung, so kann der Anspruch auf Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes schon vor Ablauf der Kündigungsfrist mittels Klage geltend gemacht und auch die Kündigung mit der Klage verbunden werden.