Absatz eins,Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im Paragraph 560,, Ziffer eins und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.