Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 562

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 562,

  1. Absatz eins,Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vierzehn Tagen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäß Paragraph 84, behoben werden kann, von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020708

alte Dokumentnummer

N2189517745T