Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
Paragraph 558
01.05.1955
31.03.2009
Paragraph 558, Die Vorschriften des Paragraph 557, gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Artikel 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkurses (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlegung einer der im Artikel 44, Absatz 6, des Wechselgesetzes angeführten Bekanntmachungen.