Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
Paragraph 553
01.01.1898
31.03.2009
Paragraph 553,
In dem das Verfahren erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.