Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
BG
Paragraph 549
01.05.1983
31.03.2009
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Paragraph 549,
Wenn die Klage nicht von derjenigen Person, welche nach den der Klage zugrunde liegenden Urkunden als berechtigt erscheint, oder wenn sie gegen eine andere Person als den in diesen Urkunden benannten Verpflichteten erhoben wird, kann dem Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nur dann stattgegeben werden, wenn und soweit durch Urkunden der in Paragraph 548, bezeichneten Beschaffenheit bewiesen wird, daß der Anspruch oder die Verpflichtung ganz oder theilweise von dem ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten auf diejenigen Personen übergegangen sind, von welchen oder wider welche die Klage erhoben wird.
16.08.2021
10001699
NOR12020695
N2189517732T