durch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden;
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 548
01.01.1898
31.03.2009
Sechster Theil.
Besondere Arten des Verfahrens.
Erster Abschnitt.
Mandatsverfahren.
Paragraph 548,
In einer zur Geltendmachung einer Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen eingebrachten Klage kann der Kläger beantragen, dass gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde, wenn alle Thatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers in der Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch in Urschrift von unbedenklicher äußerer Form beigebrachte Urkunden der nachbezeichneten Art bewiesen werden: