Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 547,

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Text

Paragraph 547,

  1. Absatz einsSofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens angeordnet wird, hat die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung keine hemmende Wirkung.
  2. Absatz 2Auf die Vollstreckbarkeit einer angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung ist die Einbringung einer Nichtigkeitsklage oder einer Wiederaufnahmsklage ohne Einfluss.