Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 546,

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Text

Paragraph 546,

  1. Absatz einsGegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß Paragraphen 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
  2. Absatz 2Ist die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Rechtsmittelverfahren von amtswegen oder auf Antrag wieder aufzunehmen. Der Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, vor welchem das Rechtsmittelverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war. Dieses Gericht hat die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Acten von amtswegen zu veranlassen.