Absatz einsGegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß Paragraphen 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
Paragraph 546,
01.10.1979