Absatz eins,Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß Paragraphen 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
Paragraph 546
01.10.1979