Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 543,
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.
Wiederaufnahmsklage
16.08.2021
10001699
NOR12020689
N2189517726T