Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 542

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 542,

  1. Absatz eins,Ist die Verhandlung zur Hauptsache bei dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zuständigen Gerichte abzuführen, so kann das Gericht nach Verkündung der dem Wiederaufnahmebegehren stattgebenden Entscheidung durch Beschluss anordnen, dass vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache verhandelt werde. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist in diesem Falle in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen.