Absatz einsIn allen übrigen Fällen ist nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Nichtigerklärung desselben zu verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 541,
01.01.1898