Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 537,
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529,, Ziffer eins,) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530,, Ziffer 4,, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
Nichtigkeitsklage
16.08.2021
10001699
NOR12020683
N2189517720T