Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 536,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 536,

Die Klage muss insbesondere enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
  3. Ziffer 3
    die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
  4. Ziffer 4
    die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
  5. Ziffer 5
    die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.