Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 531

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Text

Paragraph 531,

Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des Paragraph 279, Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.