Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 529,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Fünfter Theil.
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.

Paragraph 529,

  1. Absatz einsEine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden:
    1. Ziffer eins
      wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreite kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde.
  2. Absatz 2Die Nichtigkeitsklage ist jedoch unstatthaft, wenn in dem unter Ziffer eins, bezeichneten Falle der Ausschließungsgrund, im Falle der Ziffer 2, aber der Mangel der Processfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung schon vor der rechtskräftigen Entscheidung mittels eines Ablehnungsgesuches, mittels des Antrages auf Nichtigerklärung des Verfahrens oder im Wege eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
  3. Absatz 3Die Nichtigerklärung ist ferner dann unstatthaft, wenn die Partei imstande war, den Ausschließungsgrund (Ziffer eins,) in dem früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen.