Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 526

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Text

Verfahren bei dem Recursgerichte.

Paragraph 526,

  1. Absatz eins,Über den Recurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Recursgericht die ihm nothwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.
  2. Absatz 2,Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist sofort zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (Paragraph 519, Absatz 2,, Paragraph 527, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Auf Rekursentscheidungen sind die Paragraphen 500 und 500 a sinngemäß anzuwenden.