Absatz einsÜber den Recurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Recursgericht die ihm nothwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Paragraph 526,
01.08.1989