Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Paragraph 523,
01.08.1989
Recurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Recurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, sowie Recurse, die nach Ablauf der Recursfrist erhoben werden, sind von dem Gerichte, bei welchem sie überreicht werden, von amtswegen zurückzuweisen. Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichtes zweiter Instanz, die nur wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind (Paragraph 519, Absatz 2,, Paragraph 527, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 528, Absatz eins,).