Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 514,

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Text

Dritter Abschnitt.
Recurs.

Zulässigkeit.

Paragraph 514,

  1. Absatz einsGegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.
  2. Absatz 2Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im Paragraph 477, angegebenen Gründen aufgehoben werden.