Absatz eins,Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurtheilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschlusse zugrunde gelegt hat.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,
Paragraph 511
31.07.1929