Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 508

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 508, (1) Nach Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507, Absatz 2,) oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.

  1. Absatz 2,Eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3,) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.
  2. Absatz 3,Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat.