Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 502,

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zweiter Abschnitt.
Revision.

Zulässigkeit.

Paragraph 502,

  1. Absatz einsGegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
  2. Absatz 2Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Der Absatz 2, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten und
    2. Ziffer 2
      für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Anmerkung

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Absatz eins, erhebliche

Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder

"Grundsatzrevision" gesprochen wird.

2. Der Wert des Absatz 2, ist der vom Berufungsgericht nach Paragraph 500,

Absatz 2, Ziffer eins, festgestellte Betrag.

3. ÜR: Art. XLI Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020645

alte Dokumentnummer

N2189517682T